Häufige Fragen

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Häufige Fragen

Was Kunden am häufigsten fragen

Ja – und das ist einer der wichtigsten Punkte überhaupt. Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls haben Sie das freie Wahlrecht. Der Sachverständige, den die gegnerische Versicherung entsenden möchte, wird von dieser beauftragt und vergütet. Sie sind nicht verpflichtet, ihn zu akzeptieren, und Sie müssen einem Besichtigungstermin nicht zustimmen, bevor Sie einen eigenen Gutachter beauftragt haben.

Bei Fremdverschulden vollständig die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Sachverständigenkosten zählen nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden, soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Sie treten nicht in Vorleistung – wir rechnen direkt mit der Gegenseite ab. Bei Eigenverschulden, im Kaskofall oder beim Gebrauchtwagen-Check trägt der Auftraggeber die Kosten; den Preis nennen wir vorab.

Als Orientierung dient die Bagatellgrenze von etwa 750 Euro. Darunter sehen Gerichte einen Kostenvoranschlag regelmäßig als ausreichend an, und die Versicherung kann die Erstattung der Sachverständigenkosten verweigern. Oberhalb dieser Schwelle spricht praktisch alles für ein Gutachten. Auch darunter kann es sinnvoll sein: bei strittiger Haftungsquote, Verdacht auf verdeckte Schäden oder einem hochwertigen Fahrzeug.

Ein instandgesetztes Unfallfahrzeug erzielt am Markt einen geringeren Preis als ein vergleichbares unfallfreies – selbst bei einwandfreier Reparatur, weil der Vorschaden beim Verkauf offenbart werden muss. Diesen Verlust nennt man merkantilen Minderwert. Er ist ein eigenständiger Schadensposten, der bei jüngeren Fahrzeugen schnell vierstellig ausfällt. Ersetzt wird er allerdings nur, wenn er in einem Gutachten beziffert ist – in einem Kostenvoranschlag taucht er nicht auf.

In aller Regel ja. Solange Sie keine Abfindungserklärung unterschrieben haben, können Sie ein eigenes Gutachten beauftragen. Erstangebote decken erfahrungsgemäß die Instandsetzung ab, lassen aber Wertminderung, Nutzungsausfall und Nebenkosten außen vor. Wichtig: Nach einer unterschriebenen Abfindungserklärung ist eine Nachforderung praktisch ausgeschlossen. Rufen Sie an, bevor Sie zustimmen – die Einschätzung ist kostenfrei.

Dann wird nicht die Instandsetzung ersetzt, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der Restwert wird damit zur entscheidenden Größe – und genau hier legen Versicherer gern hohe Gebote aus überregionalen Restwertbörsen vor. Maßgeblich ist jedoch der regionale Markt. Liegen die Instandsetzungskosten unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem reparieren lassen: vollständige fachgerechte Instandsetzung nach Gutachten und mindestens sechs Monate Weiternutzung.

In der Regel noch am selben Tag, in dringenden Fällen innerhalb weniger Stunden. Das fertige Gutachten erhalten Sie üblicherweise binnen 24 Stunden nach der Besichtigung, spätestens am zweiten Werktag – digital und auf Wunsch als gebundene Ausfertigung.

Nein. Sie haben freie Werkstattwahl, auch für eine markengebundene Fachwerkstatt. Versicherer verweisen gern auf günstigere Partnerbetriebe – dieser Verweis ist an enge Voraussetzungen gebunden und keineswegs immer zulässig. Sie können sich auch entscheiden, gar nicht zu reparieren und stattdessen auf Gutachtenbasis abzurechnen.

Ja. Neben dem Pkw begutachten wir Krafträder, Nutzfahrzeuge und schwere Lkw. Ein Gutachten fürs Motorrad folgt anderen Regeln als beim Auto: Sturzschäden verteilen sich anders, Verkleidungsteile sind teuer, und Helm sowie Schutzkleidung sind nach einem unverschuldeten Unfall ebenfalls erstattungsfähig. Beim Transporter zählen zusätzlich Ausbauten, Regalsysteme und Beklebung. Beim Lkw über 3,5 t tritt an die Stelle der pauschalen Nutzungsausfallentschädigung in der Regel der Ansatz der Vorhaltekosten beziehungsweise des entgangenen Gewinns. Auch Wohnmobile, Anhänger und Oldtimer gehören dazu.

Kurz erklärt

Die ersten 30 Minuten nach dem Unfall Ihre Rechte als Geschädigter Totalschaden und die 130-Prozent-Regel Nutzungsausfall oder Mietwagen? Restwertangebote der Versicherer Was ein Schadengutachten kostet Abfindungserklärung: bloß nicht vorschnell
Unsicher, was auf Sie zutrifft? Fünf Minuten am Telefon klären mehr als eine Stunde Lesen. Die Erstberatung ist kostenfrei – und wenn Sie kein Gutachten brauchen, sagen wir Ihnen das auch.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie mit der Versicherung sprechen

Eine kostenfreie Ersteinschätzung. Ehrlich auch dann, wenn das Ergebnis lautet: In Ihrem Fall genügt ein Kostenvoranschlag.

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